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   BFH, 10.08.1978 - IV R 12/78   

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https://dejure.org/1978,1762
BFH, 10.08.1978 - IV R 12/78 (https://dejure.org/1978,1762)
BFH, Entscheidung vom 10.08.1978 - IV R 12/78 (https://dejure.org/1978,1762)
BFH, Entscheidung vom 10. August 1978 - IV R 12/78 (https://dejure.org/1978,1762)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Revision - Streitwert - Klageerweiterung - Gebührenberechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    FGO § 115 Abs. 1; GKG § 14 Abs. 1, 2

Papierfundstellen

  • BFHE 126, 3
  • BStBl II 1979, 27
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BFH, 02.02.1979 - VI R 108/75

    Fahrtaufwendungen - Werbungskosten - Örtlicher Mittelpunkt der Lebensinteresses -

    Nach dem Beschluß vom 10.August 1978 IV R 12/78 (BFHE 126, 3, BStBl II 1979, 27) richtet sich nämlich die Zulässigkeit der Revision nach der Beschwer (vgl. hierzu BFH-Beschluß GrS 7/70).

    Eine unzulässige Klageerweiterung in der Revisionsinstanz, die im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, führt danach zwar nicht zu einer Beschwer, sie ist aber gleichwohl bei der Gebührenberechnung zu beachten (BFH-Beschluß IV R 12/78).

  • BFH, 18.02.1986 - VII R 98/85

    Berlin-Anhänger - Kraftfahrzeugsteuer - Mißbrauch

    Der Wert des Streitgegenstandes (Wert der Beschwer) für die Revision kann im allgemeinen nicht höher sein als der ursprüngliche Wert des Streitgegenstandes, d. h. des Klagebegehrens i. S. von § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO (vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung, 1977, § 115 Anm. 4 A; BFH-Beschluß vom 10. August 1978 IV R 12/78, BFHE 126, 3, BStBl II 1979, 27).
  • OLG München, 06.10.2008 - 15 U 5385/07
    Laut BFH ( Beschluss vom 10.08.1978 - IV R 12/78 ) führt eine unzulässige Klageerweiterung im Revisionsverfahren zur Erhöhung des Gebührenstreitwerts, obwohl der Rechtsmittelstreitwert sich nicht ändert.
  • BFH, 14.07.1988 - IV R 3/85

    Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer

    Demgegenüber bleibt die steuerliche Auswirkung des nunmehrigen Begehrens hinter dem ursprünglich verfolgten Interesse und der sich aus dem der Klage stattgebenden Urteil des FG daraus ergebenden Beschwer (vgl. BFH-Beschluß vom 10. August 1978 IV R 12/78, BFHE 126, 3, BStBl II 1979, 27) weit zurück.
  • BFH, 31.07.1987 - VI R 125/84

    Zulässigkeit der Revision bei Vorliegen einer Streitwerts von unter 10.000,00 DM

    Durch eine unzulässige Klageerweiterung kann eine Revision aber nicht zulässig werden, weil der für die Zulässigkeit der Revision maßgebende Betrag nicht höher sein kann als der Wert der Beschwer des Revisionsklägers durch das Urteil des FG (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 10. August 1978 IV R 12/78, BFHE 126, 3, BStBl II 1979, 27).
  • BFH, 04.11.1986 - VIII R 145/84

    Wert des Streitgegenstands als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision

    Dies hat zur Folge, daß der für die Zulässigkeit der Revision maßgebliche Betrag nicht höher ist als der Wert der Beschwer durch das Urteil des FG (BFH-Beschluß vom 10. August 1978 IV R 12/78, BFHE 126, 3, BStBl II 1979, 27).
  • BFH, 07.08.1985 - II R 159/85
    Maßgebend ist daher die Beschwer der Kl. durch das angefochtene Urteil (9 252 DM), nicht aber die in der Revisionsinstanz unzulässige Klageerweiterung durch den erweiterten Revisionsantrag (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 25. Oktober 1974 IV R 4/71, BFHE 114, 162, BStBl II 1975, 234, [BFH 25.10.1974 - IV R 4/71] und vom 10. August 1978 IV R 12/78, BFHE 126, 3, BStBl II 1979, 27).
  • BFH, 19.07.1984 - IV R 208/83
    Für die Zulässigkeit der Revision kann aber der sich daraus ergebende Betrag nicht höher als der Wert der Beschwer des Revisionsklägers durch das FG-Urteil sein; insbesondere kann eine im Revisionsverfahren unzulässige Klageerweiterung nicht zu einer zulässigen Streitwertrevision führen (vgl. BFH-Beschluß vom 10.8.1978 IV R 12/78).3.
  • BFH, 16.03.1983 - VIII R 212/82
    NV: Hat das FG wegen fehlender Anhaltspunkte den Streitwert nach § 13 Abs. 1 GKG 1975 auf 4 000 DM festgesetzt, so wird der Wert des Streitgegenstandes der Revision auch nach erfolgter Bezifferung in der Revisionsbegründungsschrift durch den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz begrenzt (vgl. BFH-Beschluß vom 10.8.1978 IV R 12/78).
  • BFH, 20.01.1982 - IV R 191/81
    NVS: Bei der Feststellung des für die Zulässigkeit der Revision maßgebenden Streitwerts muß ein Antrag, der eine in der Revision unzulässige Klageerweiterung darstellt, außer Betracht bleiben (vgl. BFH-Beschluß vom 10.8.1978 IV R 12/78).2.
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